Überspringen zu Hauptinhalt

Lager und Einlagerungsbedingungen

 

Bei der Einlagerung Ihrer Gegenstände in unserem Lager, gelten folgende Lagerbedingungen:

 

  1. Geltungsbereich

 

Pkt. 1

 

  1. a) Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport gelten für die Einlagerung von Umzugsgut.

Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Lagerhalters, soweit

ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.

  1. b) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.

 

  1. Haftung
  2. Des Lagerhalters

 

Pkt. 2

 

  1. a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.
  2. b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate, beschränkt.

 

Pkt. 3

 

Die Haftung ist ausgeschlossen:

  1. a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde (gilt sowohl für den Zustand als auch Menge des Inhaltes);
  2. b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
  3. c) für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
  4. d) für Schäden die durch Tiere verursacht wurden!
  5. e) für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,

Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;

  1. f) für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-,

EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;

  1. g) für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige,

ätzende Stoffe, durch Öle sowie Fette entstehen;

  1. h) für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung oder Raub entstehen (außer Deckung durch Versicherung lt. Pkt.5);
  2. i) für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ist das Lagerverzeichnis maßgebend. Weist der Lagerhalter nach, dass ein Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, in der er es bekommen hat, ausgeliefert ist, ist jeder Schadenersatzanspruch gegen ihn ausgeschlossen.

 

Pkt. 4

 

  1. a) Der Wert der eingelagerten Gegenstände wird mit einer Versicherungssumme bis zu € 4000.- auf folgende Schäden versichert: Feuerversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung, Sturmversicherung. Übersteigt der Warenwert bzw. die gewünschte Versicherungssumme € 4000.-, muss dies durch den Auftraggeber schriftlich deklariert werden und eine etwaig gewünschte höher Versicherung schriftlich beauftragt werden.
  2. b) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Auslagerung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
  3. c) Hat der Lagerhalter aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist (max. mit dem vom Auftraggeber schriftlich deklarierten Warenwert – bei Teilverlust bzw. Teilschaden aliquot vom schriftlich deklarierten Gemeinwert) der gemeine Wert zu ersetzen
  4. d) Unbeschadet des Pkt.2 richtet sich im Falle der Beschädigung die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welcher das Gut ohne die Beschädigung bei Auslagerung gehabt haben würde.
  5. e) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.

 

  1. Des Auftraggebers

 

Pkt. 5

 

  1. a) Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übel riechende und überhaupt solche Güter, die Nachteile für das Lager oder für andere Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von besonderer schriftlicher Vereinbarung, von der Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
  2. b) Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Einlagerer für jeden daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn dem Lagerhalter die nachteilige

Eigenschaft des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung angegeben worden ist und der Lagerhalter die Annahme des Gutes nicht abgelehnt hat.

 

 

 

Pkt. 6

 

Der Wert der eingelagerten Gegenstände wird mit einer Versicherungssumme bis zu € 4000.- auf folgende Schäden versichert: Feuerversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung, Sturmversicherung. Übersteigt der Warenwert bzw. die gewünschte Versicherungssumme € 4000.-, muss dies durch den Auftraggeber schriftlich deklariert werden und eine etwaig gewünschte höher Versicherung schriftlich beauftragt werden.

 

Pkt. 7

 

Die Ein –und Auslagerung der Ware darf nur durch das Betriebsangehörige Personal der Firma Hofmannrichter erfolgen.

Eine Selbstein- bzw. Auslagerung durch betriebsfremde Personen ist nicht möglich.

 

III. Lagerversicherung

 

Pkt. 8

 

  1. a) Zur Versicherung des Gutes ist der Lagerhalter verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter ‚Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Eine bloße Wertangabe oder ungenaue oder unausführbare Versicherungsweisungen genügen nicht zur Begründung einer Versicherungspflicht des Lagerhalters.
  2. b) Die Lagerversicherung erstreckt sich nur auf Feuer, Einbruchdiebstahl und Sturm.
  3. c) Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des Auftraggebers gegen den Lagerhalter aus den durch die Versicherung gedeckten Gefahren im Schadensfall auf das beschränkt, was der Lagerhalter selbst von der Versicherung ausgezahlt erhält. Der Lagerhalter ist berechtigt etwaige Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen, davon in Abzug zu bringen. Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft.
  4. d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Lagerhalter ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.

 

  1. Mündliche Abreden

 

Pkt. 9

 

Für Befolgung mündlicher Anweisungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt werden, übernimmt der Lagerhalter keine Verantwortung.

 

V Allgemeines

 

Pkt.10

 

Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen (unsere Lagerräume sind nicht klimatisiert – keine Klimaanlage, keine Heizung ! ) Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

 

Pkt. 11

 

Der Auftraggeber hat seine Adresse oder etwaige Adressänderung unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen, andernfalls ist die letzte dem Lagehalter bekannt gewesene Adresse maßgebend.

Ein Wechsel des Auftraggebers mit dem dieser Vertrag abgeschlossen wurde, ist nur mit schriftlichen Einverständniserklärung des Lagerhalters möglich!!!

Diese Vereinbarung gilt auch, wenn es während der Einlagerung zu einem Eigentumswechsel der eingelagerten Gegenstände kommt.

VI Abrechnung

 

Pkt. 12

 

Die Abrechnung des Lagergeldes erfolgt monatlich am Monatsende und wird rückwirkend für den jeweiligen Monat verrechnet.

Die Bezahlung des Lagergeldes hat binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.

 

Pkt. 13

 

Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihm aus laufender Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückhaltungsrecht an den Lagergütern.

 

VII Verjährung

 

Pkt. 14

 

Alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Auslagerung.

 

VIII Kündigungsfristen

 

Pkt. 15

 

Die Kündigung durch den Auftraggeber ist unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist jederzeit möglich.

Die Kündigungsfrist für den Lagerhalter beträgt 3 Monate.

 

IX Gerichtsstand

 

Pkt. 16

 

Der Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung des Lagerhalters bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde.

Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§88, 89, 93 Abs.2 und 104Abs. Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

Lagerbedingungen
zum ausdrucken
An den Anfang scrollen